Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 345a Pauschalierung der Beiträge
Stand: 10.06.2019
Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
| 1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
| 2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
| 3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
| 4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
| 5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 345a SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 29.11.2005 – L 1 AL 24/04
- SG Duisburg, 03.08.2004 – S 12 AL 354/03
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 3/16 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der Unmittelbarkeit - Unterbrechung zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen - MonatsfristZitiert von 12
- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 23/08 RArbeitsförderung: Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2007 – L 11 AL 238/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 345a geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2008 I S. 2860
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 345a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681 793)
BGBl. 2008 I S. 681
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22.12.2007 Ausfertigung
§ 345a geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3245)
BGBl. 2007 I S. 3245
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 345a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 538)
BGBl. 2007 I S. 538
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